Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
Gesetzestext Aktueller Stand
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häu-figer und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.
§ 2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den
Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des
Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag
zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem
Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für
eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und
über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Widerrufsrecht,
Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger
und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können
oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach
§ 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten
entsprechend.
§ 4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit
des Unternehmers finanziert, so
ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
gebunden, wenn er von einem
Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von
Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird
und der Fernabsatzvertrag und
der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Ist der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Ver-braucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Un-ternehmers ein.
§ 5
Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen
wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht
genügen, dürfen bis zum 31.März 2001 aufgebraucht werden.